1. Name und Zweck
Art. 1
Name
Unter dem Namen „Bienenzüchterverein See-Gaster“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2
Zweck
Der Bienenzüchterverein bezweckt die Förderung der Bienenzucht und die Wahrung der materiellen und ideellen Interessen der Bienenzüchter. Dies wird erreicht durch:
Veranstaltung von Grundausbildungs- und Weiterbildungskursen.
Beratung durch Vorträge, Standbesuche und Einzelgespräche
Zuchtwesen (Zuchtgruppe, Kurse)
Betrieb einer Belegstation
Durchführung von Honigkontrollen
Förderung von Bienenweiden
Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung von Bienenprodukten
spezielle Aufgaben im Interesse der Bienenzucht
Bekämpfung von Bienenkrankheiten
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Bienenzüchterverein ist Mitglied des „Vereins deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde“ (VDRB) und des „Imkerverband St. Gallen Appenzell". Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein kann weiteren interessensverwandten Verbänden beitreten.
Art. 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Jung-, Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Jungmitglieder sind Vereinsangehörige bis zum vollendeten 17. Altersjahr.
Passivmitglieder sind Personen, die keine eigenen Bienen halten, jedoch im Verein mitmachen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben.
Nach 30 Mitgliedschaftsjahren in Sektionen des VDRB wird ein Mitglied als Veteran geehrt.
Art. 5
Rechte Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:
Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
Antragsrecht an Vorstand und Hauptversammlung (HV) (exkl. Jungmitglieder)
Stimm- und Wahlrecht (exkl. Jungmitglieder)
Art. 6
Pflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
den Statuten und den Beschlüssen der HV Folge zu leisten
an den Vereinsanlässen nach Möglichkeit teilzunehmen
die festgesetzten Beiträge zu entrichten
die seuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten
die Bienenzeitung zu abonnieren. Davon sind Passivmitglieder und mitimkernde Familienangehörige befreit.
Jung- und Ehrenmitgliedern ist der Jahresbeitrag erlassen.
Art. 7
Eintritt
Auf Anmeldung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Sie ist an der folgenden HV zu bestätigen.
Art. 8
Austritt
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird an der folgenden HV bekannt gegeben. Auf Verlangen wird austretenden Mitgliedern eine Bestätigung über die Dauer der Vereinsmitgliedschaft ausgestellt.
Art. 9
Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die HV auf Antrag des Vorstandes. Das betreffende Mitglied ist mindestens 2 Monate vor der HV über diese Absicht schriftlich zu informieren.
3. Organisation
Art. 10
Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
die Hauptversammlung (HV)
der Vorstand
die Revisoren
Art. 11
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr endet am 31. Dezember.
a) Hauptversammlung
Art. 12
Hauptversammlung
Die HV findet spätestens vier Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
Die Einladung erfolgt mit Traktandenliste mindestens 14 Tage vorher.
Der HV obliegen folgende Geschäfte:
Abnahme des Protokolls der letzten HV
Genehmigung der Jahresberichte
Abnahme der Jahresrechnung
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Wahlen
Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Statutenänderungen
Bestätigung der Eintritte
Kenntnisnahme der Austritte
Ausschluss von Mitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Kenntnisnahme von Mitteilungen
Festsetzung der Entschädigungen
Die HV kann nur über Geschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste stehen.
Art. 13
Ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins notwendig erachtet oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Eine ausserordentliche HV hat spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor einer ausserordentlichen HV mit einer Traktandenliste einzuladen.
Art. 14
Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Wahlberechtigten, in den folgenden Wahlgängen entscheidet die Stimmenzahl. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Art. 15
Anträge an die HV
Anträge an die HV stellt der Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zu Handen der HV ebenfalls solche zu unterbreiten.
Diese sind mindestens sechs Wochen vor der HV beim Präsidenten einzureichen.
b) Vorstand
Art. 16
Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Nach Möglichkeit sollten die verschiedenen Regionen des Vereinsgebietes vertreten sein. Der Vorstand wird für eine dreijährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident wird von der HV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei mindestens der Vizepräsident, Aktuar und Kassier zu bestimmen sind. Vorstandsmitglieder, die aus triftigen Gründen während der Amtsdauer ausscheiden, können an der nächsten HV für den Rest der Amtsdauer ersetzt werden.
Art. 17
Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Er verfügt für ausserordentliche Ausgaben über eine Kompetenz von zusammen Fr. 2000.- pro Rechnungsjahr. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier. Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis.
Präsident Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach Aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Er erstattet der HV einen schriftlichen Jahresbericht. Er sorgt dafür, dass die Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber den übergeordneten Verbänden wahrgenommen werden.
Vizepräsident Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfalle dessen Funktion.
Aktuar Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt Protokoll über die HV und die Vorstandssitzungen. Diese Aufgaben können auch zwei Vorstandsmitgliedern übertragen werden.
Kassier Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung zuhanden der HV vor.
Art. 18
Entschädigungen
Die Arbeiten des Vorstandes werden gemäss Beschluss der HV entschädigt.
c) Revisoren
Art. 19
Wahl und Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Revisoren sind nach Ablauf derselben wieder wählbar.
Art. 20
Aufgaben Die Revisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins sowie die Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der HV jährlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.
4. Finanzen
Art. 21
Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen (Jahresbeitrag und Beiträge pro Bienenvolk)
freiwilligen Beiträgen
Subventionen
Zinsen von Kapitalien
Art. 22
Ausgaben
Die Ausgaben umfassen:
Ordentliche Ausgaben
von der HV beschlossene, ausserordentliche Ausgaben
vom Vorstand gemäss Art. 17 beschlossene Ausgaben
Art. 23
Fond
Der Verein führt eine Hilfskasse, über die der Vorstand verfügt. Diese wird aus der Vereinskasse mit einem Beitrag pro Bienenvolk gespiesen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 24
Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 25
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die HV mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 26
Vermögen
Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber bei einem Zusammenschluss mit einer andern Sektion, ist das vorhandene Vereinsvermögen dem „Imkerverband St. Gallen Appenzell" bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Zweck und gleicher Verbandszugehörigkeit zur Verwaltung zu übergeben. Sollte innert zehn Jahren keine Neugründung erfolgen, so fällt das Vermögen an den Kantonalverband.
Art. 27
Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann nur durch die HV von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Vorstand des Kantonalverbandes „St. Gallischer Imkerverband“. Art. 28
Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten sind an der HV vom 19. November 2010 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 17. November 1974 und treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Präsident:
(Clemens Angehrn)
Der Aktuar:
(Thomas Gubler)
Der Einfachheit halber steht in den vorliegenden Statuten die männliche Form für die Mitglieder beider Geschlechter.