1.) Allgemeines

Der Bienenzüchterverein See und Gaster besitzt auf der Alp Untere Bogmen ob Rufi eine eigene Belegstation.

Der Boden, auf dem das Bienenhaus steht, ist Eigentum der Ortsgemeinde Rufi . Das Baurecht ist zwischen der Ortsgemeinde Rufi und dem Bienenzüchterverein See und Gaster vertraglich geregelt.

a) Eigentum:
Bienenhaus, 12 Bienenkästen, Wabenschränke, Einrichtungen und Gerätschaften sind Eigentum des Vereins. Sie werden für die Benützung als Belegstation unentgeltlich der Zuchtgruppe zur Verfügung gestellt. Die Dröhneriche inklusive Wabenbau sind Eigentum der Zuchtgruppe.

b) Unterhalt und Versicherung:
Für den Unterhalt der festen Bauten ist der Verein verantwortlich. Das Bienenhaus ist bei der ordentlichen Gebäudeversicherung versichert (Elementarschadenversicherung, Assekuranz Nr. 2132). Die Versicherungsprämie zahlt der Verein. Ebenso übernimmt der Verein die Versicherung des Inventars und der Bienen. Diese Versicherung umfasst Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus.

Die Haftpflicht ist Angelegenheit der Zuchtgruppe. Die Haftpflichtversicherung wird durch den jeweiligen Präsidenten der Zuchtgruppe geregelt.

2.) Zuchtgruppe

Die vom Verein See und Gaster gegründete Zuchtgruppe besteht ausschliesslich aus Mitgliederinnen und Mitgliedern des Vereins. Mindestens einmal pro Jahr findet eine Versammlung statt, an der die Jahresrechnung vorgelegt wird. Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. November. In der Regel erfolgt mit der Einladung zur Frühjahrsversammlung des Vereins gleichzeitig die Einladung zur Versammlung der Zuchtgruppe.

Die Zuchtgruppe wählt aus ihren Reihen auf die Dauer von 3 Jahren einen Vorstand mit Präsident, Aktuar und Kassier. Sie wählt ebenso die Funktionäre für die Belegstation. Diese umfassen den Zuchtchef, Belegstellenchef und Zuchtbuchführer. Mindestens zwei der Gewählten gehören dem Vorstand des Vereins an.

a) Vorstand der Zuchtgruppe:
Der Vorstand muss einmal pro Jahr der Zuchtgruppe die Jahresrechnung zur Genehmigung vorlegen.

Der Aktuar führt Protokoll über die Tätigkeiten und Beschlüsse im Vorstand und in der Zuchtgruppe.

Der Kassier verwaltet die Züchterkasse, die durch Auffuhrgebühren, Subventionen und Honigertrag der Dröhneriche gespiesen wird. Aus dieser Kasse wird der Aufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Futter und Wabenbau, sowie kleine Unterhaltsarbeiten bestritten. Eventuelle Defizite sind von der Kasse des Vereins See und Gaster zu decken. Die ausserordentliche finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt bis zu Fr. 200.- pro Jahr. Grössere ausserordentliche Aufwendungen müssen von der Zuchtgruppe bewilligt werden.

b) Zuchtchef:
Der Zuchtchef pflegt und beurteilt die Drohnenvölker. Bei der Beurteilung und Punktierung muss er mindestens einen Imker oder eine Imkerin aus der Zuchtgruppe beiziehen. Der Zuchtchef ist besorgt für gutes Zuchtmaterial in der Belegstation und für die Beschaffung von Königinnen aus A-Stationen.

c) Belegstationschef:
Der Belegstationschef führt das Taschenbuch, in welchem alle Auffuhren eingetragen sind und erstellt die Belegausweise. Er begleitet die Züchter bei den Auffuhren und bestimmt die Standplätze. Er kontrolliert zu gegebener Zeit die Kästchen auf Eilage und vereinbart mit dem Züchter den Abfahrtstermin.

d) Zuchtbuchführer:
Der Zuchtbuchführer nimmt die Belegkarten entgegen und erstellt daraus die Punktierkarten, die für die Beurteilung der Zuchtvölker bestimmt sind. Die ausgefüllten Punktierkarten müssen bis 1. September dem Zuchtbuchführer abgegeben werden. Er trägt die Ergebnisse ins Zuchtbuch ein.

Der Zuchtbuchführer ordnet die ihm abgegebenen Belegausweise in Abstammungs- und Familiennummem, um eine gute Ahnenübersicht gewährleisten zu können. Das Zuchtbuch wird vom kantonalen Zuchtchef kontrolliert.

3.) Betrieb der Belegstation

Die Belegstation wird von der Zuchtgruppe betrieben. Der Belegstationschef ist für den Betrieb der Belegstation verantwortlich. Er ist zuständig für die Auffuhr der Befruchtungskästchen. Die Befruchtungskästchen dürfen nur Drohnen frei aufgeführt werden. Sie müssen mit genügend Begleitbienen und Proviant versehen sein. Mindestens zwei Tage vor der Auffuhr sind dem Belegstationscher die Anzahl Kästchen telefonisch anzumelden. Auffuhrberechtigt ist jede Imkerin und jeder Imker innerhalb und ausserhalb des Vereins See und Gaster.

Die Auffuhrgebühr wird jeweilen im Frühjahr durch die Versammlung der Zuchtgruppe festgelegt, ebenso die Richtpreise für Zuchtköniginnen und Ableger. Die Auffuhrgebühren werden Ende Sommer durch den Kassier der Zuchtgruppe in Rechnung gestellt.

4.) Verkauf von Königinnen und Ableger

Mitgliederinnen und Mitglieder der Zuchtgruppe sind berechtigt, nach Bedarf unbegattete und begattete Königinnen und Ableger auf eigene persönliche Rechnung zu verkaufen.

5.) Genehmigung des Reglements

Dieses Reglement wurde vom Vorstand des Bienenzüchtervereins See und Gaster und der gesamten Zuchtgruppe genehmigt.

Für den Vorstand des Vereins See und Gaster

Für die Zuchtgruppe Bogmen

Schänis, den 4. April 1997

 

Über uns

Der Bienenzüchterverein See-Gaster wurde 1887 gegründet. Er ist dem Verein Bienen Schweiz sowie dem Imkerverband St. Gallen Appenzell angeschlossen. Er fördert die Bienenzucht und wahrt die Interessen in den Bezirken See und Gaster.